Der Vorstand beschließt die Aufnahme von Mitgliedern. Bei der Beurteilung eines Mitgliedsantrags werfen wir einen Blick auf verschiedene Aspekte:
Private Trägerschaft: Nur Ensembles und Orchester in privater Trägerschaft können Mitglied werden. Dabei gibt es eine Vielzahl an möglichen rechtlichen Strukturen, z.B. GbR, GmbH, Verein, uG. Keine Rechtsform zu haben, ist kein Ausschlusskriterium. Klangkörper in öffentlicher Trägerschaft können nicht Mitglied werden.
Selbstständigkeit: Der überwiegende Teil der Stammbesetzung des Klangkörpers muss überwiegend selbstständig tätig sein. Die Mitglieder des Ensembles müssen außerdem vollberuflich in musikalischen Tätigkeiten verankert sein (z.B. als Konzertmusikerin, Musiklehrerin, etc.). Ensembles und Orchester, die ihre Musiker:innen fest anstellen oder die eindeutig und mehrheitlich aus Musiker:innen mit anderweitiger Festanstellung (z.B. bei einem Tariforchester) bestehen, können nicht Mitglied werden. Auch Ensembles mit Mitgliedern, die das Musizieren als Hobby oder beispielsweise nebenberuflich zu einem Hauptberuf in einem Feld außerhalb der Musik betreiben (z.B. Ärzte) können kein Mitglied werden.
Stammbesetzung / Mitgliederstamm: Mitglieder müssen eine Art Stammbesetzung / Mitgliederstamm haben, denn es geht uns um die Interessen von Organisationen, in denen sich die Musiker:innen langfristig in gleichbleibenden Konstellationen und mit dem Ziel einer gemeinsamen Entwicklung als Klangkörper zusammenschließen. Dabei pflegen wir einen flexiblen Umgang mit dem Begriff. Eine Grenze ziehen wir zu klassischen Projektorchestern, die nur für einzelne Projekte oder Anlässe zusammengestellt werden.
Studierenden- / Ausbildungsensemble: Klangkörper, die nur aus Studierenden bestehen, zählen wir eher nicht zu unserer Zielgruppe. Es sei denn es handelt sich um Ensembles von überregionaler Bedeutung.